Welche gibt es, worauf muss man achten?
Abgesehen von den Steuerentlastung für Familien, die das Bundesministerium für Finanzen gewährt, existiert noch eine Vielzahl sonstiger familienbezogener Leistungen. Die Bandbreite reicht von Direktzahlungen über Erleichterungen bei der Steuer bis hin zu Sachleistungen. 50 Leistungen stammen vom Bund, es gibt auch viele Länderleistungen.
Die Leistungen im Überblick
Der Kinderabsetzbetrag
Es erfolgt parallel zur Familienbeihilfe eine Auszahlung von 58,40 Euro pro Monat.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Kinderzuschläge:
DerAbsetzbetrag für Alleinverdiener beläuft sich auf 494 Euro bei einem Kind, bei zwei Kindern auf 669 Euro und bei dreien auf 889, für jedes weitere Kind erhöht er sich um 220 Euro. Er kann nach dem Ablauf eines Kalenderjahrs im Rahmen des Steuerausgleichs geltend gemacht werden.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag
wird jenen gewährt, die für ein Kind, das in einem anderen Haushalt lebt, Unterhalt leisten. Für das erste Kind beträgt er 29,20 Euro.
Sonderausgabenerhöhungsbetrag
Familien, die mindestens drei Kinder haben, können diesen in Anspruch nehmen.
Kinderfreibetrag
Dieser wir für ein Kind gewährleistet, das sich ständig in Österreich, in der EU o
der der Schweiz aufhält. Er beträgt monatlich 220 Euro.
Zuschuss des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten
Wenn der Arbeitgeber diesen gewährt, ist dieser lohnsteuerfrei.
Kosten für auswärtige Berufsausbildung
Diese können als außergewöhnliche Last im Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden.
Weitere Infos: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.080720.html
Das BM für Wirtschaft und Familie bietet folgende Leistungen
Familienbeihilfe
Diese wird unabhängig von Einkommen oder beruflicher Position der Eltern mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes bezahlt, bei längerer Ausbildung bis 24 Jahren. Ab der Geburt bis das Kind drei Jahre alt ist, erhält man für das erste Kind 105 Euro, ab drei Jahren 112 Euro, ab 10 Jahren 130,90 Euro und ab 19 Jahren 152,70 Euro. Beim zweiten Kind beläuft sich die Summe ab Geburt auf 118 Euro, ab 3 Jahren auf 125 Euro, ab 10 Jahren auf 143 Euro und ab 19 Jahren auf 165,50 Euro. Vorrangig hat den Anspruch auf Familienbeihilfe der Elternteil, der den Haushalt führt. Die Mutter wird als jene vermutet, die dies tut, bis das Gegenteil bewiesen ist. Auch Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr, bei Berufsausbildung oder Studium dauert der Anspruch fort, bis zum 24. Lebensjahr – ebenso für volljährige Kinder, die an einer erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden und sich deswegen nicht allein den Unterhalt verschaffen können.
Mehrkindzuschlag: Diesen können Eltern mit mindestens 3 Kindern beantragen.
Kinderbetreuungsgeld: Die Auszahlung erfolgt über die zuständigen Krankenversicherungsträger.
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld: beträgt ca. 181 Euro pro Monat.
Schülerfreifahrten mit Selbstbehalt und gratis Schulbücher
Lehrlingsfreifahrten bei Bezahlen eines Selbstbehalts von 19 Euro pro Lehrjahr.
Schülerbeihilfe: diese umfasst Schulbeihilfe, Heim- und Fahrtkostenbeihilfe für sozial bedürftige Familien.
Das BM für Wissenschaft und Forschung bietet an:
Studienbeihilfe: für sozial bedürftige Studenten, die noch kein Studium abgeschlossen haben und ihr Studium im Alter von unter 30 begannen.
Studiumabschlussstipendium: Dieses erhalten Studierende, die während der Ausbildung berufstätig waren und ihr Studienziel fast erreicht haben.
Studienunterstützungen: für sozial bedürftige Studenten mit gutem Erfolg im Studium können bis zu 8000 Euro jährlich ausbezahlt werden!!!
Fahrtkostenbeihilfe bei Studienbeihilfe.
Kinderbetreuungskostenzuschuss aus dem Europäischen Sozialfonds für Studierende in der Abschlussphase, die Kinder betreuen müssen.
Das BM für Arbeit, Soziales bietet Familienzuschläge zu Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung: Wer Arbeitslosengeld bekommt, und für Kinder Unterhalt zu zahlen hat, die Anspruch haben auf Familienbeihilfe, bekommt einen Zuschlag. Dies ist auch der Fall, wenn die Kinder noch in Ausbildung sind oder behindert.
Das Bundesministerium für Justiz bietet folgende Leistungen an.
Unterhaltsvorschüsse: Wenn ein Elternteil seinen Pflichten zum Zahlen des Unterhalts nicht nachkommt, wird dem anderen Elternteil Unterhalt vom Ministerium gewährt. Der Verpflichtete muss, wenn er wieder zu Geld kommt, diese Leistung zurückzahlen.
Unterstützung bei der Prozessbegleitung: Wenn ein Elternteil oder sein Kind durch eine Straftat verletzt wurde, wird gratis Prozessbegleitung angeboten.
Quelle:
http://www.mytoday.at/
Threads im eltern-forum:
- 1. Lohnsteuerausgleich mit Kind – was beachten?
- Nur Karenzgeld und Familienbeihilfe, bekomme ich Zuschüsse?
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Hallo,
Wir sind eine 5 Köpfige Familie wo es sein könnte das wir bald zu 6 sind. Nun stellen sich einige Fragen: Wie bezahlen wir ein größeres Auto, läst sich mit 4 Kindern noch in Urlaub fahren? Gibt es Zuschüsse , Beihilfen oder Vergünstigungen für Großfamilien?
Auf diesem Wege suche ich Familien mit 4 Kindern die Erfahrung in diesen Dingen haben.
Freue mich über jede Info
Lg