Die Regierung macht Druck bei der Umsetzung der Indexierung der Familienbeihilfe. Dabei könnte diese Maßnahme nicht nur nicht-österreichische Arbeitnehmer treffen, deren Kinder im Ausland leben, sondern auch österreichische Familien.

Doch wie sieht der Gesetzesentwurf im Detail aus, welche Maßnahmen sind angedacht und wer ist von der Gesetzesänderung betroffen?

Welche Änderungen soll die Indexierung der Familienbeihilfe bringen?

Durch die Indexierung kommt es für Eltern, die in Österreich arbeiten, deren Kinder jedoch im Ausland leben, unter bestimmten Bedingungen zu einer Kürzung der Familienbeihilfe. Die Beihilfe soll an die Gegebenheiten des jeweiligen Aufenthaltslandes der Kinder angepasst werden.

Die Einsparungen, die sich durch diese Gesetzesänderung lukrieren lassen, belaufen sich auf geschätzte 114 Million Euro pro Jahr, wobei die Indexierung schon im Jänner 2019 in Kraft treten soll.

Welche Personengruppen sind von der Indexierung besonders betroffen?

Die aktuellen Ausgaben für die Familienbeihilfe belaufen sich auf rund 4,4 Milliarden Euro. Eine Einsparung von 114 Millionen Euro würde diese Ausgaben somit jährlich um 2,6 % senken. Durch die angedachten Anpassungen zählen besonders Familien mit Kindern in den sogenannten Oststaaten, wie beispielsweise Ungarn oder Rumänien, zu den Verlierern dieser Änderung. Allein im Jahr 2016 betrugen die Zahlungen an Familien für im Ausland lebende Kinder mehr als 273 Million Euro, wobei rund 132.000 Kinder, die im Ausland leben, Anspruch auf diese Leistung hatten.

Welche möglichen Probleme bringt die Gesetzesänderung mit sich?

Um die Gesetzesänderung erfolgreich umsetzen zu können, muss diese nicht nur national, sondern auch auf Europa-Ebene beschlossen werden. Die Regierung möchte daher für den Gesetzesentwurf auch in Brüssel lobbyieren. Einige Länder, wie beispielsweise Irland, Dänemark, die Niederlande und Deutschland haben schon Zusagen getroffen, dass sie diese Maßnahme unterstützen werden.

Ist die Änderung EU konform?

Ob die geplante Änderung wirklich EU-konform ist, ist derzeit strittig. Es wird mehrfach auf die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen. In dieser Verordnung findet man unter Artikel 67 folgende Verordnung: „Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zukünftigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.“

Gemäß dieser Verordnung ist eine Indexierung der Familienbeihilfe somit nicht EU-konform. Zudem gibt es einen Präzedenzfall aus dem Jahr 1971. Bei diesem Fall untersagte der Europäische Gerichtshof Frankreich, Familienleistungen für Kinder zu reduzieren, die in Italien leben.

Die Regierung selbst geht jedoch davon aus, dass die Gesetzesänderung durchaus mit EU-Recht vereinbar ist. Zudem wird von Mitgliedern der österreichischen Regierung immer wieder darauf hingewiesen, dass sich andere EU-Mitgliedstaaten ebenfalls eine Anpassung von staatlichen Familienleistungen auf nationales Niveau wünschen.

Welche beschlossenen Änderungen im Bereich der Familienbeihilfe treten 2018 in Kraft?

Neben der angedachten Gesetzesnovelle treten auch dieses Jahr schon Änderungen im Bereich der Familienbeihilfe in Kraft. So wird die Familienbeihilfe 2018 um 1,9 % erhöht. Für Kinder bis zum dritten Lebensjahr werden nunmehr ab Geburt 114 Euro pro Monat ausbezahlt.

Kinder, ab dem dritten Lebensjahr erhalten 121,90 Euro monatlich und ab dem 10. Lebensjahr gibt es seit diesem Jahr sogar 141,50 Euro. Familien mit Kindern über 18 Jahren, die noch eine Ausbildung absolvieren, können sich über 165,10 Euro monatlich freuen. Neben der Anpassung der Familienbeihilfe steigt zudem auch die Geschwisterstaffel geringfügig an. So erhöht sich der Gesamtbetrag ab zwei Kindern um 6,90 Euro pro Kind und auch Familien die behinderte Kinder betreuen, profitieren von der Anpassung, da der Zuschlag für die erhöhte Kinderbeihilfe 2018 auf 155,90 Euro pro Kind angehoben wird.

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4 Kommentare

  1. Sind das im Gesetzt geändert das Kinder 2 Wohnsitze haben in der eh und zu Hause da ich die Obsorge habe …Wo kommt das Geld hin ….da würde ich nicht informiert das es geändert wurde ohne Vorwahrnung da kann ich mir ke7ne Wohnung leisten ….

  2. Zoltán Benkő meint
    08.10.2018
    Im Juli 2018 habe letzte mal kinderbeihilhilfe nach meine ki der bekommen. Die finanzamt hát einige formularen gewünscht von und. Sculamfangbescheinigung,bescheinigung vom kindergarten, e-401, e411,formular. Die hab ich zeitlich, schnell wie möglich wegschickt auf die finanzamt. Die ganze sache haben wir schon zweimal durchgegeben. Es hat sich nicht geandert.die lassen uns schon wieder ein halbes jahr an unsere geld warten?! Keine kann genau auskunft geben??!! Wir möchten wenigstens planen könnyen! Würde gerne wissen, ob gibt es eine berater bei der finanzamt der uns genau sagen kann wie lang noch dauern kann bis die uns wieder überweisen?
    Mit freundlichen grüsse :
    Herr Benkő

  3. Sehr geehrte Damen und Herren,

    Es ist nicht strittig, dass die Indexierung der Familienbeihilfe EU-rechtswidrig ist.

    Die vorgesehene Indexierung ist ganz klar EU-rechtswidrig. Dazu bedarf es an sich keiner juristischen Fachkenntnisse. Der von Ihnen wiedergegebene Text des EU-Rechts ist eindeutig. Er ist auch nicht besonders schwer zu lesen. Kein vernünftiger EU-Rechtler hat Zweifel an der EU-Rechtswidrigkeit. Es gibt nur eine Sondermeinung eines Grazer Universitätsprofessors, dem ich anlässlich eines Auftritts Gefälligkeit gegenüber der Regierung mit der Darbietung seiner Sondermeinung vorgeworfen habe, worauf er nichts entgegnete (weil es dazu auch nichts zu entgegnen gibt).

    Das ist wichtig, weil bei eindeutiger EU-Rechtswidrigkeit Staatshaftung eintritt, d. h. die Republik Österreich haftet für alle Schäden, die durch diese EU-Rechtswidrigkeit betroffenen Menschen entstehen. Im Rahmen dieser EU-rechtlichen Staatshaftung haftet auch der Nationalrat (dessen Haftung ansonsten nach dem österreichischen Amtshaftungsgesetz ausgeschlossen ist) aber auch Höchstgerichte, wie der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof (die ansonsten ebenfalls nach dem sogenannten Höchstgerichts Privileg nach dem österreichischen Amtshaftungsgesetz von der Haftung ausgenommen sind).

    Jede/r einzelne Betroffene muss gegen einen Bescheid des Finanzamts, mit dem deswegen eine Kürzung der Familienbeihilfe verhängt wird, eine Beschwerde einbringen. Wer sich nicht wehrt, verliert die Familienbeihilfe.

    Einzelne NGO`s und meine Kanzlei (und ich vermute auch andere) bereiten die rechtlichen Schritte vor.

    Wichtig ist, dass Menschen nicht der juristisch unhaltbaren Message-control durch die Regierung, die leider auch über Medien weitergetragen wird, aufsitzen.

    Mit freundlichen Grüßen

  4. Ich vertrete die Meinung, dass diese FBH Verkürzung allgemein nicht gerecht ist.
    Der auslandische Arbeitnemmer in Österreich, der alle Taxes und Steuer regelmäsich zahlt, wird veniger Geld als FBH bekommen.
    Das Gesetzt wird einen Kluft zwischen die Menschen herausforfern. Weil die Kinder nicht da sind, ist dies eigentlich nicht so wichtig. Die Eltern können sowohl in einer kleinen Wohung wohnen, als auch keine extra familien Bonusse und Hilfe bekommen.