Alle Fragen zur Corona-Krise und unterrichtsfreien Zeit: Wenn die Schulen ihre Türen schließen oder nur noch wenige Kinder betreuen, stellen sich viele Fragen und große Verwirrung entsteht. Keiner weiß, wie es weiter gehen wird, Ängste machen sich breit und jeder fragt sich, wie er sich richtig verhalten soll.

Damit die Zeit ohne Unterricht nicht zu einer Lücke im Lehrplan führt, mit negativen Folgen für alle Schülerinnen und Schüler, müssen die wichtigsten Themen geklärt werden. Hier also nun die häufigsten Fragen zum Thema Corona-Virus und dessen Auswirkungen auf die Schule:

Was bedeutet der eingeschränkte Unterricht?

Um die Verbreitung des Covid-19 Virus zu entschleunigen, müssen Sozialkontakte vermieden werden. Darum wird der reguläre Schulbetrieb auf Grundlage des Epidemiegesetzes vorübergehend eingestellt.

Diese Überbrückungsphase gestaltet sich unterschiedlich für Schüler und Schülerinnen der der Primar- und Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II. Für die Primar- und Sekundarstufe I findet der Unterricht in abgeschwächter Form statt. Für die Sekundarstufe II ist der normale Schulunterricht ausgesetzt und die Unterrichtung soll vorerst bis zu den Osterferien durch geeignetes Lernmaterial und Fernbetreuung selbstständig zu Hause stattfinden.

Wer darf weiterhin zur Schule gehen?

Schüler und Schülerinnen der Primar- sowie Sekundarstufe I, sowie der AHS-Unterstufe, Volksschulen, neuen Mittelschulen und Sonderschulen dürfen nur noch von Kindern besucht werden, deren Eltern unbedingt außer Haus tätig sind und die nicht anders betreut werden können.

Das gilt nur für Eltern, deren Tätigkeit zum Erhalt der gesellschaftlichen Funktionsfähigkeit das Haus verlassen müssen. Also medizinisches Personal, Pflegepersonal, Mitarbeiter von Einsatz. oder Krisenstäben, Angestellte von Apotheken, Supermärkten und öffentlichem Verkehr. Ebenso gilt diese Sonderregelung für Alleinerzieher/innen.

Dadurch soll vermieden werden, dass Kinder von Großeltern oder anderen besonders gefährdeten Personen betreut werden müssen.

Wie lange werden die Schulen geschlossen sein?

Zunächst sind diese Maßnahmen nur bis zum Ende der Osterferien geplant in der Hoffnung, dass der normale Schulalltag dann wieder aufgenommen werden kann. Diese Planung kann sich aber jederzeit ändern und muss der aktuellen Entwicklung angepasst werden.

Die Sicherheit des Schulbesuches und die gesundheitliche Lage im Land muss vorübergehend Vorrang haben. Es werden immer der Lage angepasste entsprechende Lösungen gesucht, damit den Schülerinnen und Schülern kein Nachteil entsteht und sie weiterhin den wichtigen Lernstoff erhalten.

Wozu darf ich die Schule betreten oder darf ich sie nicht betreten?

Während der Überbrückungsphase bis zu den Osterferien wird für unbetreute Schülerinnen und Schüler der Primar- sowie Sekundarstufe I die Schule geöffnet bleiben. Es wird jedoch darauf beharrt, dass nur Personen das Schulgebäude betreten, die unbedingt dort sein müssen.

Im Sinne der Gesundheit von Kindern und Lehrpersonal. Für die Sekundarstufe II ist der Unterricht ausgesetzt und die Schule sollte nicht betreten werden, um die anwesenden Personen auf ein Minimum zu reduzieren. Besteht in einer Schule ein erhöhtes Risiko, kann diese individuell von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Epidemiegesetz komplett geschlossen werden. Dann ist ein Betreten des Gebäudes niemandem mehr gestattet.

Finden die Osterferien ganz normal statt?

Die Osterferien finden derzeit wie gewohnt statt. Ein Nachholen der versäumten Unterrichtszeiten in den Osterferien ist nicht geplant, die Schulen bleiben jedoch für die Betreuung von Kindern oben genannter Schlüsselkräfte bzw. Systemerhalter zur Betreuung geöffnet. Wie es nach den Osterferien weiter geht, steht bisher noch nicht fest und hängt von den weiteren Entwicklungen ab.

Werden die Schultage, die während der Schließung versäumt wurden, nachgeholt?

Zeiten, die während einer kompletten Schließung unterrichtsfrei sind, müssen nicht nachgeholt werden. Während der Überbrückungsphase sollte jedoch nicht auf den Unterrichtsstoff verzichtet werden.

Geeignetes Lern- und Übungsmaterial wird von den Lehrern zur Verfügung gestellt, so dass der Unterricht in gewisser Form durch selbstständiges arbeiten zu Hause stattfinden kann. Um keine Lehrlücke entstehen zu lassen, sollten sich alle Schülerinnen und Schüler unbedingt daran halten und die Eltern entsprechend unterstützen und überprüfen.

Müssen alle Schularbeiten/Tests nachgeschrieben werden?

Gemäß § 7 Abs. 9 LBVO müssen Schularbeiten nicht nachgeholt werden, wenn das im entsprechenden Semester nicht mehr möglich ist. Ob und wie die Möglichkeit besteht, liegt jedoch im Ermessen der Lehrer und wird individuell beschlossen.

Grundsätzlich gilt für alle Schulformen und Stufen: Wenn im betreffenden Fach bereits erbracht wurde und diese zur sicheren Leistungsbeurteilung für die entsprechende Stufe ausreicht, sollte auf eine zusätzliche Schularbeit unter zeitlichem Druck verzichtet werden.

Werden die Sommerferien verkürzt?

Eine Verkürzung der Sommerferien ist vorerst nicht angedacht. Feststehende Ferienzeiten finden wie gewohnt statt. Zukünftige Änderungen können aber nicht ausgeschlossen werden. Auskunft darüber wird es in den Nachrichten geben.

Findet die Zentralmatura statt oder wird sie verschoben?

Laut gegenwärtigem Stand wird die Zentralmantura um 2 Wochen nach hinten verschoben. Des bedeutet, dass sie voraussichtlich am 19.Mai 2020 beginnt. Dieses Datum kann sich jedoch noch verändern. Die erste Klausurprüfung wird das Fach Deutsch sein.

Noch offene Präsentationen und Diskussionen können nach der Öffnung der Schulen (voraussichtlich nach den Osterferien) flexibel nachgeholt werden. Hinsichtlich der Diplomarbeiten wird derzeit nach einer Lösung gesucht, wie diese verschoben werden können, damit die betroffenen Schüler und Schülerinnen keinen Nachteil durch die Schließung bzw. Unterrichtsaussetzung haben.

Wie kann ich von zu Hause aus (digital) arbeiten?

Von der Schulleitung werden Arbeitsaufträge und Begleitmaterial organisiert und kontrolliert, dass immer genügend Materialien zur Verfügung stehen (sowohl auf Papier als auch digital und auf E-Learning Plattformen).

Die Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer ist es dann, die Aufgaben ja nach Stufe und technischer Ausstattung zu verteilen und Instruktionen für die Bearbeitung zu geben. Außerdem müssen sie dafür sorgen, dass die Schüler diese Arbeitsaufträge auch erfüllen bzw. wissen, in welcher Form ihre Leistungen bewertet werden. Im Bedarfsfall ergänzen sie Materialien und stellen weitere Übungen zur Verfügung.

Gibt es Fernbetreuung für die Übungsaufgaben?

Je nach Schule werden individuelle Wege erarbeitet, auf denen die Schülerinnen und Schüler während ihrer selbstständigen Arbeit betreut werden. Es soll die Möglichkeit für Feedback bestehen und fertige Aufgaben zur Korrektur eingereicht werden können.

Das ist je nach Schule möglich über Chats, Mails, telefonisch oder durch Lernplattformen. Das Lehrpersonal muss regelmäßig für die Fragen der Schülerinnen und Schüler erreichbar sein. Möglich sind auch digitale Medien, die von den Lehrerinnen und Lehrern vorbereitet werden und die das Unterrichtsmaterial vermitteln und erarbeiten. Um den Arbeitsprozess der Schülerinnen und Schüler zu überwachen, muss es ständige Kommunikation und Rückmeldungen bei und mit den Lehrern geben und es werden Aufzeichnungen geführt (wie im normalen Unterricht auch).

Wie werde ich in der Zeit der Schließung beurteilt?

Erst seit kurzem wurde dafür eine neue Vorgehensweise beschlossen. Fest steht nun, dass die Leistungen während der selbstständigen Arbeit zu Hause in die Leistungsbeurteilung mit einfließen. Das bedeutet, dass diese zur Verfügung gestellten Übungen und Aufgaben abgegeben und bewertet werden.

Sie gelten dabei jeweils wie eine Hausübung und fließen auch in die Bewertung der Mitarbeit ein. Es ist also sehr wichtig, das Material tatsächlich zu bearbeiten und die unterrichtsfreie Zeit nicht als Freizeit zu sehen.

Wie wird mit Pflichtpraktika umgegangen, die während der Krise ausfallen?

Wenn ein Praktikum im Zeitraum der akuten Corona-Krise ausfällt, soll versucht werden, dieses zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Ist das aus zeitlichen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, entfällt die Verpflichtung für dieses Praktikum. Sollte ein lehrplanmäßiges Praktikum im Sommer von zeitlicher Verkürzung betroffen sein, muss das Praktikum trotzdem angetreten werden. Es wird dann aber in Absprache mit dem Arbeitgeber verkürzt absolviert.

Wenn der Praktikumsvertrag aufgrund des Virus vom Arbeitgeber gekündigt wurde, muss sich betreffende Schülerin oder Schüler um ein anderes Praktikum bemühen. Sollte das nicht gelingen, entfällt ebenfalls die Verpflichtung, dieses Praktikum zu absolvieren.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert