In Österreich können junge Familien auf die finanzielle und rechtliche Unterstützung des Staates zählen. So erhalten Mütter bzw. zuvor schwangere Frauen nicht nur einen Kündigungsschutz, sondern auch die sogenannte Schutzzeit zugesprochen. Darüber hinaus stehen Eltern ab dem Zeitpunkt der Geburt eine Reihe von finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung, die innerhalb eines gewissen Rahmens auch frei wählbar und flexibel gestaltbar sind.

Neben der Kinderbeihilfe wird auch Kinderbetreuungsgeld ausgeschüttet, welches allerdings, vordergründig, an eine Karenzzeit gebunden ist. Genau genommen erhält jener Elternteil (siehe dazu auch die Beiträge zu Kinderbetreuungsgeldkonto, Mutterschutz und Karenz sowie Väterkarenz) das Kinderbetreuungsgeld, der sich auch um die Kinder kümmert – dies erfordert in der Regel von berufstätigen Personen eben eine entsprechende Karenzzeit.

Das Kinderbetreuungsgeld und die Karenz sind aber zeitlich begrenzt, was Eltern bzw. Elternteile zu einer Entscheidung zwingt: Nehmen diese Ihren Beruf wieder auf oder ziehen Sie die Kinderbetreuung zuhause vor? Eine weitere Lösung bietet die Elternteilzeit, die beide Seiten, Kinderbetreuung und Arbeit, sozusagen unter einem Dach vereint. Hierzu stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen und Details im Folgenden zur Verfügung.

Was genau ist die Elternteilzeit

Wie bereits kurz skizziert, handelt es sich bei der Elternteilzeit um die Möglichkeit, Kinderbetreuung und Arbeit, also Job bzw. Beruf, nebeneinander unter einen Hut zu bringen. Die Gründe, warum sich Eltern oder Elternteile für eine Elternteilzeit entscheiden, sind untergründlich. Dies kann einerseits finanzielle, andererseits aber natürlich auch karrieretechnische Gründe haben.

Eine zulange Ausfallzeit im Beruf bringt, auch wenn es klare, gesetzliche Regelungen gibt, meist auch Nachteile mit sich, zumindest gegenüber jenen Personen im Betrieb oder Unternehmen, die in der Zwischenzeit ununterbrochen arbeiten konnten.

Ein weiteres Motiv ist oder sind natürlich das Kind bzw. die Kinder. Immer öfter wollen beide Elternteile ein Stück weit die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder übernehmen und dieser Verantwortungsbereich endet naturgemäß nicht nach 24 Monaten (Anspruchszeit und –dauer der Karenz). Dennoch bleibt auch der Beruf ein wichtiger Bestandteil im Leben der Eltern, der ebenfalls von beiden Elternteilen verfolgt werden will. Um die Beziehung und die eigene Person nicht einer Zerreißprobe auszusetzen, ist ein Kompromiss notwendig – dieser lautet nun häufig Elternteilzeit.

Das wesentliche Merkmal einer Elternteilzeit ist also eine berufstätige Mutter oder ein berufstätiger Vater, welcher Zugunsten der Kinderbetreuung die eigene Arbeitszeit reduziert und gewissermaßen in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt. Mutter oder Vater (oder beide zusammen) haben somit, trotz weiterlaufender Arbeit, mehr Zeit, sich um die eigenen Kinder zu kümmern. Hierauf besteht häufig auch ein rechtlicher Anspruch.

Rechtsanspruch

Die Elternteilzeit wird als wesentliche Erleichterung betrachtet, die letztendlich nicht nur der betroffenen Familie selbst, sondern auch dem Sozialstaat an sich hilft und nützt. Aus diesem Grund gibt es auch eine rechtliche Regelung, die einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit nach sich zieht. Um in den Genuss dieses Rechtsanspruches zu kommen, müssen die folgenden Punkte erfüllt sein:

  • Ununterbrochene Beschäftigung im Betrieb / Unternehmen für 3 Jahre (inklusive Karenz).
  • Der Betrieb / das Unternehmen muss im Schnitt / Mittel mehr als 20 Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen beschäftigen.
  • Seit dem 1.1.2016 gültig: Die Arbeitszeit muss um mindestens 20 % reduziert werden und darf die Mindestwochenstundenzahl von 12 Stunden nicht unterschreiten – ergibt eine Bandbreite von 12 – 32 Stunden Arbeitszeit die Woche.

Darüber hinaus gilt es folgende Voraussetzungen zu dokumentieren und zu beachten:

  • Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt bzw. es liegt eine entsprechende Obsorgeberechtigung vor.
  • Die Elternteilzeit kann von jedem Elternteil nur einmal in Anspruch genommen werden.
  • Die beantragte Elternteilzeit muss mindestens 2 Monate lang sein.
  • Der zweite Elternteil darf für dasselbe Kind nicht zeitgleich in Karenz gehen / sein.

Spezielle der letzte Punkt bedarf einer zusätzlichen Erklärung, da dieser häufig zu Fragen führt. Die Elternteilzeit stellt den Betrieb, welcher diese gewährleisten muss, immer vor ein zumindest organisatorisches Problem, zumal eine ausgebildete Fachkraft im vorgesehenen Zeitraum adäquat ersetzt werden muss. Auch aus Rücksicht auf diese Situation kann rein rechtlich eine Elternteilzeit nur dann zugesprochen werden, wenn diese aus Betreuungsmangel erforderlich ist – im Klartext: Die Elternteilzeit ist nur dann möglich, wenn der andere Elternteil keine vollumfängliche Betreuungszeit für das Kind übernehmen kann und im vorgesehen Zeitraum auch nicht übernimmt (z.B. Karenz).

Etwas anders ist die Situation, wenn sich beide Elternteile die Betreuungszeit teilen, sprich wenn beide Elternteile eine Elternteilzeit beanspruchen und auch in Anspruch nehmen. Diese Maßnahme ist zulässig und gewährleistet letztendlich auch eine „vollumfängliche“ Kinderbetreuung.

Achtung: Sofern der Rechtsanspruch auf Elternteilzeit gegeben ist, besteht dieser bis zum 7. Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem (denkbaren) späteren Schuleintritt! Kommt es zu keiner Einigung und zu keinem gerichtlichen Vergleich, muss der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin bei einem zuständigen Sozial- oder Arbeitsgericht eine Klage einbringen – geschieht auch dies nicht, kann der Antragsteller / die Antragstellerin die Elternteilzeit antreten (Antrittsrecht)!

Vereinbarte Elternteilzeit – fehlender Rechtsanspruch

Sofern kein Rechtsanspruch an eine Elternteilzeit gegeben ist, kann dennoch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin getroffen werden. Allerdings ist in diesem Fall eine Teilzeitregelung nur bis zum 4. Geburtstag des Kindes möglich. Die Voraussetzungen, die es zu erfüllten gilt (Kind im gemeinsamen Haushalt usw.) sind auch hier zu dokumentieren, auch alle weiteren Regelungen und Fristen sind nahezu identisch zur rechtlich beanspruchbaren Elternteilzeit.

Da aber der Rechtsanspruch nicht gegeben ist, kann der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin das Ansuchen auf eine Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung auch ablehnen. Sollte diese tatsächlich abgelehnt werden oder innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung erzielt werden können, kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer eine Klage auf Einwilligung einbringen. In diesem Fall prüft ein Gericht, ob aus sachlichen Gründen die Teilzeitbeschäftigung verweigert wurde.

Wichtig: Ohne Rechtsanspruch ist eine Elternteilzeit nur bis zum 4. Geburtstag des Kindes möglich, die Elternteilzeitbeschäftigung kann mit sachlicher Begründung auch abgelehnt werden!

Meldungen und Fristen

Damit Sie ohne Probleme in eine Teilzeitbeschäftigung eintreten können, müssen Sie die eine oder andere Frist beachten und auch entsprechende Meldungen einbringen. Grundsätzlich unterscheiden sich die beiden Fristen (mit Anspruch und ohne Anspruch) hinsichtlich ihres Endes (7. bzw.4. Geburtstag des Kindes), in beiden Varianten ist der frühestmögliche Eintritt mit dem Ende der Schutzfrist anberaumt.

Je nachdem, wann Vater oder Mutter die Elternteilzeit antreten und beginnen möchten, müssen diese auch entsprechende Meldefristen gegenüber dem Dienstgeber / der Dienstgeberin einhalten. Diese Meldungen bedürfen einer schriftlichen Form und müssen zudem die Rahmenbedingungen bzw. Details der Elternteilzeit enthalten. Die diesbezüglichen Meldefristen sehen wie folgt aus:

  • Antritt unmittelbar nach der Schutzfrist: Meldung der Mutter noch innerhalb der Schutzfrist.
  • Antritt unmittelbar nach der Schutzfrist: Meldung des Vaters bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
  • Bei einem Antritt zu einem späteren Zeitpunkt (also nicht unmittelbar nach der Schutzfrist) ist eine Meldung mindestens drei Monate vor Elternteilzeitbeginn erforderlich. Dies gilt für Mutter und Vater.
  • Kommt es zu Beginn (direkt im Anschluss an die Schutzfrist) zu einer Elternteilzeit, die weniger als drei Monate beträgt (2 Monate Minimum), muss die anschließende Elternteilzeit noch während der Schutzfrist beantragt und gemeldet werden. Dies gilt für Mutter und Vater.

Darüber hinaus kann auch einmalig eine Änderung bzw. einmalig eine vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit beantragt werden. Hierfür müssen jeweils die folgenden Punkte eingehalten werden:

  • Schriftliche Meldung
  • Drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung / Beendigung

Achtung: Im Übrigen ist der Beginn einer Karenz für ein weiteres Kind, sowie der Beginn einer Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind gleichbedeutend mit einer automatischen, vorzeitigen Beendigung der laufend Elternteilzeit!

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Unabhängig davon, ob Sie einen Rechtsanspruch auf eine Elternteilzeit haben oder diese „nur“ mit ihrem Dienstgeber / ihrer Dienstgeberin vereinbart haben, besteht für Sie in diesem Zeitraum ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den geltenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väterkarenzgesetzes. Sollte dennoch eine Kündigung erfolgen und ein Zusammenhang (Motiv) zur Elternteilzeit hergestellt werden können, ist diese rechtlich anfechtbar – hier würde es sich nach den Maßstäben des Gleichbehandlungsgesetzes um eine Diskriminierung handeln.

Dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz ist im Falle der Elternteilzeit bis vier Wochen nach Beendigung gültig, längsten Falles bis vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes. Darüber hinaus sind Sie aber weiterhin vor sogenannten Motivkündigung oder Motiventlassungen geschützt.

Ausnahme: Sollte Ihr Arbeitgeber / Ihre Arbeitgeberin in Erfahrung bringen, dass Sie eine weitere, nicht vereinbarte Erwerbstätigkeit zeitgleich angenommen haben, kann Sie dieser binnen 8 Wochen kündigen!

Tipp: Sollten Sie in dieser Zeit tatsächlich gekündigt oder entlassen werden, sollten Sie sich direkt mit der zuständigen Gewerkschaft oder alternativ mit der Arbeiterkammer in Verbindung setzen! Die Fristen für eine Kündigungsanfechtung sind leider sehr kurz!

Sonderregelungen zum Arbeitszeitumfang

Wie Sie bereits wissen, muss Ihre bisherige Arbeitszeit im Sinne der Elternteilzeitbeschäftigung um mindestens 20 % gekürzt werden und darf dabei den wöchentlichen Arbeitszeitumfang von 12 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite 12 – 32 Arbeitsstunden pro Woche). Dies gilt auch, wenn Sie bereits zur Teilzeit arbeiten, auch hier muss eine Kürzung erfolgen.

Als Ausnahme gilt hierbei eine Änderung der Lage, also der Arbeitszeit. Dies betrifft in der Regel Arbeiten im Schichtbetrieb. Sollte es hier zu einer Veränderung der Schichtzeiten kommen, sodass die Kinderbetreuung dadurch erst ermöglicht wird, muss im Gegenzug die Arbeitszeit nicht reduziert werden.

Darüber hinaus sind auch Regelungen außerhalb der Bandbreite möglich, allerdings besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Wird diese Vereinbarung mit dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin getroffen und fixiert, beeinflusst dies aber in keinerlei Weise ihren Kündigungs- und Entlassungsschutz.

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